Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 49b Abs. 1 S. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt, dass es unzulässig ist, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als dass Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.
Grundsätzlich müssen danach für jeden konkreten Einzelfall anhand der Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die anwaltlichen Gebühren berechnet und abgerechnet werden.
Dieses Gebührenrecht bestimmt im Zivilrecht überwiegend das anwaltliche Honorar nach dem sog. Gegenstandswert.
Aus standes- und wettbewerbsrechtlichen (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sog. UWG) Gründen darf somit keine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und grundsätzlich nicht ohne anschließende Gebührenrechnung erbracht werden.
Gesetzliche Gebühren
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den rechtssuchenden Mandanten über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und dessen Höhe aufzuklären. Das System der gesetzlichen Gebühren beruht gerade auf dem Gedanken, das Beratungsgespräch eingangs nicht gleich mit Fragen der Honorierung zu belasten (OLG Düsseldorf, OLG-Report Düsseldorf 2008, 817ff). Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Entstehen von anwaltlichen Gebühren für anwaltliche Tätigkeit selbstverständlich ist.
Beratungsgespräch
Konkrete Anfragen (z.B. via e-Mail, Post oder per Telefon), lösen im Fall einer Beantwortung durch den Rechtsanwalt die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus, z.B. die Gebühr für ein (erstes) Beratungsgespräch. ZB. wird ein (erstes) Beratungsgespräch in der Kanzlei Dr. Oehler in jeder Rechtsangelegenheit abgerechnet und nicht kostenlos erbracht.
Wird ein Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufgesucht, ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden.
Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt.
(AG Steinfurt, Urteil vom 13. Februar 2014 – 21 C 979/13)
Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung
Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung ist eine andere Angelegenheit gemäß § 15 RVG und daher grundsätzlich gesondert abrechnungsfähig nach den Nummern 2300, 7002, 7008 VV RVG
(AG Oberndorf, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 C 646/08)
Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung stellt eine besondere Angelegenheit dar, die auf einem selbstständigen Auftrag beruht. Für die Einholung der Deckungszusage fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV an.
Bei der Einholung einer Deckungszusage handelt es sich auch um eine eigene Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG; weder ist sie von der Geschäftsgebühr umfasst noch handelt es sich um ein Annex zum Prozessauftrag i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG (vgl. KG, Urteil vom 19.3.2010, Juris, Rnr. 38; str., s. Nugel, Anm. zum Urteil des BGH vom 9.3.2011, Juris PR VerkR 9/2011 Anm. 2 m.w.N). Denn die Deckungsanfrage und der Prozessauftrag richten sich gegen unterschiedliche Parteien und haben unterschiedliche Werte zum Gegenstand (KG a.a.O.). (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. März 2012 – 10 U 50/11)
Der Gegenstandswert für die Einholung einer Kostendeckungszusage bemißt sich nach dem Kostenrisiko hinsichtlich der 1. Instanz. (AG Charlottenburg, Urteil vom 20. Februar 2003 – 218 C 408/02)
Erstattungsfähigkeit der Kosten für Einholung der Deckungszusage
Die Kosten der anwaltlichen Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB erstattungsfähig (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. März 2012 – 10 U 50/11)
Hinweis: Diese Kosten trägt die Rechtsschutzversicherung nicht. Mandanten können ihre Rechtsangelegenheit selbst melden und den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung führen.
Den Versicherungsnehmer trifft bei der Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen gegenüber dem Versicherer keine Obliegenheit,
>Rechtsausführungen zu machen oder Rechtsprechungsnachweise beizubringen;
>Tatsachen mitzuteilen, deren Erarbeitung fachmedizinische Kenntnisse voraussetzt;
>Vergleichsurteile zur Anspruchshöhe für einen beabsichtigten Arzthaftungsprozess oder "fachmedizinische" Stellungnahmen zu beschaffen.
(AG Königstein, Urteil vom 27. Februar 2013 – 21 C 1307/11)
Geschäftsgebühr
Aus dem Umstand, dass der Versicherer die Kosten einer Schlichtungsstelle nach § 2 Abs. 1 c) ARB 75 nicht zu tragen hat, folgt daher nicht, dass durch ein Schlichtungsverfahren entstandene anwaltliche Gebühren vom Versicherer nicht zu tragen sind.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 – I-4 U 222/12)