§ 49b Abs. 1 S. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt, dass es unzulässig ist, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als dass Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.
Grundsätzlich müssen danach für jeden konkreten Einzelfall anhand der Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die anwaltlichen Gebühren berechnet und abgerechnet werden.
Dieses Gebührenrecht bestimmt im Zivilrecht überwiegend das anwaltliche Honorar nach dem sog. Gegenstandswert.
Aus standes- und wettbewerbsrechtlichen (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sog. UWG) Gründen darf somit keine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und grundsätzlich nicht ohne anschließende Gebührenrechnung erbracht werden.
Konkrete Anfragen (z.B. via e-Mail, Post oder per Telefon), lösen im Fall einer Beantwortung durch den Rechtsanwalt die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus, z.B. die Gebühr für ein (erstes) Beratungsgespräch. ZB. wird ein (erstes) Beratungsgespräch in der Kanzlei Dr. Oehler in jeder Rechtsangelegenheit abgerechnet und nicht kostenlos erbracht.