Rezension zu Ernst, jurisPR-IT 18/2018
Prof. Dr. Ernst hat eine Urteilsanmerkung zum AG Gießen, Beschluss vom 16.7.2018 – 230 XXVII 381/17 G vorgenommen. Nach seiner Auffassung wäre eine Einwilligung nicht erforderlich. Vielmehr würde sich die Gestattung bereits aus der DSGVO ergeben.
»Die Gestattung der für seine Tätigkeit erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, sondern aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO in Verbindung mit seiner Ernennung.«
Allerdings problematisiert Ernst, dass Art. 6 Abs. 1c) DSGVO nicht alle Datenverarbeitungen dem Betreuer gestatten würde. Schwierigkeiten könnten sich insbesondere dann ergeben, wenn der Betreuer in neuere Techniken einwilligen sollte.
Die Urteilsanmerkung unter Verweis auf weitere mittlerweile ergangene Rechtsprechung ist hilfreich und zeigt zugleich dennoch die Grenzen des Betreuers auf.